Bestellung eines Sachverständigen:
Der Sachverständige wird nach Anhörung der Parteien von Amts wegen durch das Gericht bestellt. Der Bestellung zum Sachverständigen hat derjenige Folge zu leisten, welcher zur Erstattung von
Gutachten der erforderten Art öffentlich bestellt ist oder welcher die Wissenschaft, die Kunst oder das Gewerbe, deren Kenntnis Voraussetzung der geforderten Begutachtung ist, öffentlich als
Erwerb ausübt oder zu deren Ausübung öffentlich angestellt oder ermächtigt ist.orlage:§/Wartung/RIS-Suche
In Österreich werden die Sachverständigen vom Gericht in der Regel aus der Liste der allgemein beeideten Sachverständigen ausgewählt. Der Sachver-ständige hat sich gegenüber dem Gericht mit
seinem Sachverständigen-ausweis, der jedem in Österreich bei Gericht zertifizierten und beeideten Sachverständigen zur Verfügung gestellt wird, auszuweisen. Können sich die Parteien
außergerichtlich nicht auf einen sachverständigen Gutachter einigen, so kann das Gericht in den jeweiligen Verfahren eine sog. Ad-hoc-Beeidigung vornehmen. In Österreich wird diese Praxis bereits
seit einigen Jahren erfolgreich praktiziert. Insbesondere bei der Formulierung des Auftrags an den Sachverständigen kann von den Parteien dabei bereits wesentlicher Einfluss auf das weitere
Verfahren und die Kosten der Begutachtung genommen werden. Die Kosten für die Tätigkeit des Sachverständigen trägt in der Regel die Partei, welche den Sachverständigenbeweis beantragt hat. Diese
hat auch einen Kosten-vorschuss zu erlegen.